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   LAG Düsseldorf, 30.11.1999 - 6 Sa 1244/99   

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https://dejure.org/1999,5672
LAG Düsseldorf, 30.11.1999 - 6 Sa 1244/99 (https://dejure.org/1999,5672)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.11.1999 - 6 Sa 1244/99 (https://dejure.org/1999,5672)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. November 1999 - 6 Sa 1244/99 (https://dejure.org/1999,5672)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung; Außerordentliche Kündigung wegen heimlichen Tonbandaufnahmen in einer Betriebsratssitzung; Einzelfallbezogene Prüfung des wichtigen Kündigungsgrundes

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626; StGB § 201 Abs. 1 Nr. 1
    Kündigung: außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes wegen ungenehmigte Tonbandaufnahme in einer Betriebsratssitzung - Vorrang der Abmahnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 3/83

    Fristlose Kündigung wegen Entwendung eines Stückes Bienenstiches

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 30.11.1999 - 6 Sa 1244/99
    Wenn sogar bei den gegen das Eigentum und Vermögen des Arbeitgebers gerichteten Delikten die Stellung des Arbeitnehmers für die Beurteilung der Schwere der Pflichtverletzung von Bedeutung ist, weil es darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer das Vermögensdelikt nur bei Gelegenheit außerhalb seines konkreten Aufgabenbereiches begeht oder aber hierdurch gerade die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Obhutspflicht verletzt (vgl. BAG Urteil vom 17.05.1984 - 2 AZR 3/83 -) so bedarf bei der vorliegend zu beurteilenden Pflichtwidrigkeit - einer nur fahrlässigen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes in einer Betriebsratssitzung - die daraus resultierende Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses in Anbetracht der arbeitsvertraglichen Stellung des Klägers als Schlosser auf jeden Fall noch einer besonderen Begründung anhand objektiver Umstände.
  • BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 357/95

    Kündigung - beharrliche Arbeitsverweigerung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 30.11.1999 - 6 Sa 1244/99
    Sieht man die objektive Rechtsgutsverletzung, das heißt unabhängig von den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen als einen generell geeigneten wichtigen Grund an, dann wäre zur Rechtfertigung der Kündigung auf jeden Fall im Rahmen der einzelfallbezogenen Prüfung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nach dem im Bereich der verhaltensbedingten Kündigung geltenden Prognoseprinzip die Feststellung erforderlich, dass insoweit, das heißt in Bezug auf die begangene Rechtsgutverletzung, eine Wiederholungsgefahr besteht oder diese sich auch in Zukunft weiterhin belastend im Rahmen des Arbeitsverhältnisses auswirkt (vgl. hierzu BAG Urteil vom 21.11.1996 - 2 AZR 357/95 - m. w. N.).
  • BAG, 16.10.1986 - 2 ABR 71/85

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds; Verletzung von Amts- und

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 30.11.1999 - 6 Sa 1244/99
    Bei dieser Sachlage ist sodann mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Prüfung der Frage, ob in der Amtspflichtverletzung zugleich auch eine zur Rechtfertigung der außerordentlichen Kündigung unerlässliche schwere Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis gesehen werden kann, ein "strengerer Maßstab" anzulegen als bei einem Arbeitnehmer, der dem Betriebsrat nicht angehört (vgl. BAG Beschluss vom 16.10.1986 - 2 ABR 71/85).
  • ArbG Düsseldorf, 13.07.1999 - 6 Ca 2528/99
    Auszug aus LAG Düsseldorf, 30.11.1999 - 6 Sa 1244/99
    Die auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 16.04.1999 gerichtete Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht durch Urteil vom 13.07.1999 - 6 Ca 2528/99 - im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe durch die Tonbandaufnahme am 09.04.1999 den Straftatbestand des § 201 Abs. 1 Nr. 1 STGB erfüllt und damit rechtswidrig und schuldhaft nicht nur seine Amtspflicht als Betriebsratsmitglied, sondern auch seine arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt, was nach der Interessenabwägung auch ohne vorausgegangene Abmahnung den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung rechtfertige.
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